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Wir rechnen Heizkosten ab.

Wir erstellen Ihre Heizkostenabrechnung gemäß der aktuellen Heizkostenverordnung

Um Eigentümern und Hausverwaltungen Zeit und Arbeit zu ersparen, erstellen wir für Sie die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Diese basiert auf professionell und mit modernster Messtechnik erfassten Daten. Sie werden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und verständlich aufbereitet. Somit kann die Abrechnung direkt an die Nutzer weitergegeben werden.

Eine kurze Erklärung unseres Vorgehens können Sie sich im folgenden Video anschauen:

Pflichten gegenüber Ihren Nutzern

Als Eigentümer sind Sie nach der aktuellen Heizkostenverordnung verpflichtet, den anteiligen Verbrauch Ihrer Nutzer an Wärme und Wasser nicht nur zu ermitteln und abzurechnen, sondern seit 2021 auch digital zugänglich zu machen. Diese Werte müssen monatlich abrufbar sein. Ist das Messen und Abrechnen nicht gegeben, steht Nutzern ein Kürzungsrecht von 15% auf den auf ihn entfallenden Anteil zu. Um diese Vorgaben zu erfüllen, bieten wir die nötige Technik und den Rundum-Service.

Wir erfassen die Verbrauchswerte genau und liefern eine transparente Auflistung aller entstandenen Kosten und machen sie für Ihre Nutzer nachvollziehbar.

Ein Angebot auf Ihre Anforderungen angepasst

Wir analysieren Ihre Ausgangslage vor Ort und machen uns ein Bild. Auf Basis dieser Erkenntnisse passen wir das Angebot individuell auf Ihre Bedürfnisse an und ermöglichen dadurch faire Konditionen. 

Aktuellste Abrechnungssoftware

Wir arbeiten mit einer ISO-zertifizierten Abrechnungssoftware, die immer an die aktuellen Bedürfnisse angepasst wird. Somit garantieren wir eine zuverlässige Abwicklung und Planung aller anfallenden Maßnahmen und eine benutzerfreundliche und verständliche Darstellung und Aufbereitung der erfassten Daten.

 

Unser Abrechnungsangebot gilt für:

  • Gebäudeeigentümer

  • Hausverwaltungen

  • Wohnungsbaugesellschaften

  • Wohnungsgenossenschaften

  • Objektbetreuer in der Wohnungswirtschaft

  • Eigentumsanlagen

  • Gewerbe- und Industrieobjekte

  • Ferienresidenzen/Urlaubsimmobilien

 

Bei Fragen und für weitere Informationen wenden Sie sich gerne direkt an uns.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns!

Häufig gestellte Fragen

Was sind umlagefähige Kosten in der Heizkostenabrechnung?

Verfügt ein Gebäude über eine zentrale Heizungsanlage, kann der Eigentümer folgende Kosten nach §7 HKVO auf die Mieter umlegen: - Lieferung und Verbrauch von Brennstoffen - Betriebsstrom - Bedienung, Überwachung und Wartung der Heizung - regelm. Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschl. der Einstellung durch eine Fachkraft - Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes - Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Anmietung/Nutzung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung - Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschl. der Berechnung und Aufteilung - Kosten der Verbrauchsanalyse

Wann muss die Heizkostenabrechnung erfolgen?

Die Heizkostenabrechnung wird einmal im Jahr aufgestellt. Am Ende des zwölften Monats muss die Heizkostenabrechnung vorliegen.

Auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Heizkostenabrechnung erstellt?

Die Heizkostenverordnung (HKVO) bildet die rechtliche Grundlage für die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Sie gilt in Deutschland seit 1981 und ist für alle Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer verbindlich.

Warum erhalten Nutzer/Mieter eine unterjährige Verbrauchsinformation?

Am 01.12.2021 ist die erneuerte Heizkostenverordnung („HeizkostenV”) in Kraft getreten. Damit wird die „Energieeffizienz-Richtlinie“ (EED) in deutsches Recht umgesetzt. Mit dieser Richtlinie haben sich die Staaten der Europäischen Union im Jahr 2018 verpflichtet, Energie effizienter, also wirksamer einzusetzen. Unter anderem soll auch der Energieverbrauch in Wohngebäuden reduziert werden. Der Gebäudeeigentümer muss demnach fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren und den Nutzern unterjährige Verbrauchsinformationen mitteilen.

Wozu dient die unterjährige Verbrauchsinformation?

Mit der unterjährigen Verbrauchsinformation „UVI“ (neuer § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV) sollen Bewohner/Nutzer ab 2022 mit fernablesbarer Ausstattung zur Verbrauchserfassung monatlich Kenntnis über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser erhalten. Denn nur wer seinen Verbrauch kennt, kann diesen auch reduzieren.

Woher kommen die Daten für die unterjährige Verbrauchsinformation?

Grundlage für die monatliche Bereitstellung der „UVI“ ist die Fernauslesbarkeit der Zähler und Heizkostenverteiler in den Wohnungen und Gewerbeeinheiten. Fernablesbar ist nach §5 Abs. 2 HeizkostenV eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Die Montage von Submetering-Gateways (Datensammler) zur monatlichen Auslesung der Messgeräte ist zwingend notwendig.

Wie erhalten Mieter/Nutzer die unterjährige Verbrauchsinformation?

Der Nutzer erhält die „UVI“-Mitteilung mit allen für ihn notwendigen Informationen per E-Mail oder Postbrief. Ihre ggf. mitgeteilte Mail-Adresse wird entsprechend des Datenschutzes ausschließlich für diesen Zweck verwendet. Der „UVI“-Nutzerzugang zu unserem Online-Portal ist ebenso möglich und durch den eingeschränkten Funktionsumfang übersichtlich gehalten sowie selbsterklärend.

Welche Kosten gehören in die Betriebskostenabrechnung?

Die Betriebskostenverordnung regelt: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Vermieter dürfen aber nur bestimmte Kosten auf die Mieter umlegen. Das sind u.a. folgende Kosten: - Grundsteuer - Wasserversorgung und Entwässerung - Heizkosten sowie Kosten für die Wartung der Heizungsanlage - Warmwasserversorgung - Betriebskosten für einen Aufzug, falls vorhanden - Müllabfuhr und Straßenreinigung - Pflege des Gartens - Beleuchtung (etwa von Treppenhaus und Kellerflur) - Sach- und Haftpflichtversicherungen - Hausmeisterkosten - Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss - Kosten für einen Waschraum, falls vorhanden - Sonstige Betriebskosten Nicht umgelegt werden dürfen: - Kosten für Reparaturen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten - Verwaltungskosten - Steuern - Zinsen für die Immobilienfinanzierung - Anteilige Betriebskosten, falls Leerstand im Haus

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