Heizkostenverteiler
Der Heizkostenverteiler kann Daten per Walk-by oder per Automatic Meter Reading (AMR) empfangen und hat eine Lebensdauer von ca. 11 Jahren. Manuelles Ablesen ist dank kontrastreichem Display ebenfalls problemlos möglich.

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Speicherung von je 132 Monats- und Halbmonatswerten nichtflüchtig im Gerät
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Produkt- oder Einheitsskala einstellbar
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Integrierte 3V-Lithiumbatterie
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Verschlüsselungsverfahren AES 128 + individuelle (geräte- oder kundenspezifische) AES-Schlüssel möglich
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Funk-Kommunikationsschnittstelle wireless M-Bus nach OMS bzw. EN 13757-4:2013. OMS-Sicherheitsprofil A (Modus 5) mit langem oder kurzem Telegramm. Optional OMS-Sicherheitsprofil B (Modus 7) mit kurzem Telegramm
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Sendefrequenz 868 MHz, unidirektional, Sendeleistung max. 10 mW (10 dBm)
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Betriebsarten S1, T1 oder C1
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Optische Kommunikationsschnittstelle (ZVEI)
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Aufsteckbarer Fernfühler mit automatischer Erkennung
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Einfühler-/Zweifühler-Messverfahren einstellbar
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Kontrastreiches LCD 7-stellig + Sonderzeichen
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Aufsatz- und Öffnungserkennung
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Messpause von Mai bis September frei wählbar
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Betriebszustandserkennung für Stauwärme/Fremdwärme nach HLK
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Bauartzulassung: A1.01.2013 nach HKVO; konform zur DIN EN 834:201
Heizkostenverteiler für moderne Funkmessung
Weitere Eigenschaften des Heizkostenverteilers
Unser verwendeter Heizkostenverteiler erfasst die Verbrauchsdaten an Heizkörpern genau und sendet bis zu 15 Monats- und Halbmonatswerte per Funk. Somit ermöglicht er die einfache Umsetzung der Anforderungen der EED.
Wir bieten Ihnen moderne Funkmesstechnik
In diesem kurzen Video erklären wir Ihnen, wie der Heizkostenverteiler mittels Funktechnik funktioniert.
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Häufig gestellte Fragen
Wo finde ich weitere Informationen zur neuen Heizkostenverordnung?
Auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie zusätzliche Themenbeiträge sowie den Link zur novellierten Heizkostenverordnung.
Sind Heizkostenverteiler datenschutzkonform?
Die installierten Zähler gewährleisten nach dem aktuellen Stand der Technik den Datenschutz und die Datensicherheit. Maßgeblich dafür sind Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die Daten dürfen nach § 6b HeizkostenV nur zum Zweck der Abrechnung und der Erfüllung der Informationspflichten erhoben werden. Der Eigentümer/Verwalter muss jeden Nutzerwechsel unverzüglich mitteilen, um zu gewährleisten, dass kein neu eingezogener Nutzer den Verbrauch des vorherigen Nutzers einsehen kann.